Die Lieferung erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen der
Fa. MAIBACH Verkehrssicherheits- und Lärmschutzeinrichtungen GmbH

1. Allgemeines
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unse­rer Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen (im folgenden: AGB); entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Abnehmers unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen.
(2) Unsere AGB gelten nurgegenüber einem Unternehmer (§§ 310 I, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch in diesen Fällen nicht, sofern unser Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach der VOB/A oder sonstigen öffentlichen Vergabeverfahren abgegeben wird.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Abnehmer zur Änderung des Vertrags oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen. Die Schriftformabrede kann nur schriftlich für den Einzelfall aufgehoben werden.
(4) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Liefergeschäfte mit dem Abnehmer.
(5) Sofern der Abnehmer Kaufmann, juristische Person des öffent­lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(7) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.

2. Angebot
(1) Die vor dem Angebot abgegebenen Unterlagen wie Werbebro­schüren u.ä. sowie die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nach­rangig zum Leistungsbeschrieb in unserem Angebot, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet sind. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsbeschrieb und den genannten Unterlagen geht der Leistungsbeschrieb im Angebot vor.
(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindungsfrist ist schriftlich vereinbart.
(3) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Preise - Zahlungsbedingungen - Preisanpassung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen ein­geschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, gilt § 288 Abs. 1 und 2 BGB. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist dann jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts unter den zuvor genannten Bedingungen insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Bei Erhöhung unserer Kosten, der Marktpreise der von uns benö­tigten Materialien oder unserer sonstigen Einstandspreise sind wir berechtigt, unseren Angebotspreis angemessen zu erhöhen, sofern zwischen Vertragsabschluss und unserer Lieferung mehr als 6 Wochen liegen. Der Besteller ist berechtigt, bei einer Erhöhung, die die Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach dem Index eines 4-Personen-Haushaltes erheblich (mehr als 10 %) übersteigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Vertrag nicht zu den alten Bedingungen erfüllen wollen. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, die Erhöhung wäre für uns schon bei Abschluss des Vertrages abzusehen gewesen und aufgrund groben Verschuldens nicht berücksichtigt worden.

4. Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtabnahme
(1) Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurück oder nimmt er die Ware nicht binnen der vereinbarten oder ansonsten einer in der Anzeige über die Versandbereitschaft gesetzten angemessenen Frist nicht ab, können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(2) Als Schadensersatz schuldet der Besteller 20 % des Nettorechnungsbetrages; können wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen, ist Ersatz dieses Schadens geschuldet. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Lieferzeit verlängert sich um die Zeit, in der wir von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, betroffen sind, wozu auch gehört, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, auf­grund der vorgenannten Maßnahmen verspätet liefert. Gleiches gilt bei sonstigen unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, auf die wir keinen Einfluss nehmen können, wie insbesondere fremdverursachte erhebliche Betriebsstörungen bei uns oder einem Zulieferer erforderlicher Teile.
(3) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede 2 Wochen Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 2% des Nettolieferwertes, maximal 10% des Nettolieferwertes zu verlangen. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässig­keit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
(4) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
(7) Teillieferungen sind uns nach vorheriger Ankündigung auch vor dem vereinbarten Liefertermin möglich, es sei denn, der Besteller widerspricht der Lieferung unverzüglich nach Eingang der Mitteilung über die Teillieferung.

6. Konstruktive Änderungen
Änderungen der Konstruktion oder der Form der Waren, die auf einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen technischen Verbesserung oder auf eine nach Vertragsschluss in Kraft getretenen gesetzlichen Anordnung oder DIN/EN-Normung beruhen, blei­ben auch nach Vertragsabschluss zulässig, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht wesentlich verändert wird und die Veränderung dem Besteller zuzumuten ist. Ansonsten können beide Parteien ohne Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten.

7. Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart; auch dann, wenn die Lieferung „frachtfrei" erfolgt, trägt der Käufer das Transportrisiko.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

8. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hät­ten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforder­lich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura­Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterver­äußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung wei­ter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Bestel!er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ver­pflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir ver­langen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Mit­eigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unse­rer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Gewährleistung
(1) Nur die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthalten­de Beschreibung der Leistung ist maßgeblich für die Festlegung der vertraglichen Beschaffenheit der Ware. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die Zusage als „Garantie" bezeichnet ist.
(2) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zurNacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem verbracht wurde, an den wir die Ware geliefert haben oder der im Vertrag als Bestimmungsort genannt ist.
(4) Sofern die Mangelbeseitigung/Lieferung einer mangelfreien Sache fehlschlägt oder von uns abgelehnt wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu ver­langen.
(5) Soweit sich nachstehend (Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(6) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht` verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypi­schen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Abs. (5) ausge­schlossen.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht im Fall einer Lieferung, die bestimmungsgemäß zum Einbau in ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier­von nicht berührt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung des individuell vereinbarten Teils des Vertrages durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.

Stand: 08/2002

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